Die Abwerbung oder versuchte
Abwerbung der Arbeitskräfte des Auftragnehmers stellen eine grobe
Vertragsverletzung dar. Unter Abwerbung bzw. versuchter Abwerbung ist
jede Verbindung mit dem oder die Beeinflussung des Personals des
Auftragnehmers zu sehen, die geeignet ist, eine Kündigungsbereitschaft
zu fördern, verbunden mit der Absicht, das Personal nach seinem
Ausscheiden selbst mit der Durchführung von Leistungen am Vertragsobjekt
oder anderen Objekten des Auftraggebers zu beschäftigen.
Im Falle einer erfolgten oder versuchten
Abwerbung ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis
fristlos zu lösen.
Der Auftraggeber ist im
Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadenersatzanspruches in Höhe
eines Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters
verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter
nicht in die Dienste des Auftraggebers tritt, seine Kündigung jedoch
durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem
Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist.
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