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Der Auftraggeber ist
verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung warmes Wasser und Strom
für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten
erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Bei Großwohnanlagen überlässt der
Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten,
verschließbaren Raum, für Materialien, Geräte und Maschinen.
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