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Der Auftragnehmer ist bei der
Einbringung seiner Leistung verpflichtet, die Arbeiten so durchzuführen,
dass Störungen und Belästigungen weitgehend vermieden werden und die
gesetzlich bestimmten Ruhezeiten Beachtung finden. Reklamationen des
Auftraggebers können nur Berücksichtigung finden, wenn sie unverzüglich
nach der Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers mittels
eingeschriebenen Briefs mitgeteilt werden. Fernmündliche oder mündliche
Reklamationen können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren
Berechtigung vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wird.
Weisen die vertraglich vereinbarten
Leistungen Mängel auf und wurden unverzüglich gerügt, dann ist der
Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt.
Rechnungskürzungen ohne vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation und
Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung einer Nachbesserung
innerhalb einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist, können vom
Auftraggeber nicht vorgenommen werden.
Die Leistungen des
Auftragnehmers, insbesondere laufende Unterhaltsreinigungsarbeiten,
werden dann als vertragsgerecht durchgeführt anerkannt, wenn der
Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten entgegen der ihn treffenden
Besichtigung- und Bestätigungspflicht, nicht unverzüglich Einwendungen
erhebt.
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