Der Auftraggeber verpflichtet
sich, die im Service-Vertrag vereinbarte monatliche Vergütung bis
spätestens zum 3. Werktag nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug auf
das vom Auftragnehmer bekannt gegebene Bank- oder Postscheckkonto zu
überweisen.
Auftraggeber, die im Namen von Dritten, z.B. Eigentümergemeinschaften,
handeln, haften persönlich für die Zahlungsverpflichtungen aus den
erteilten Aufträgen, wenn bei Vertragsabschluss dieser Dritte dem
Auftragnehmer nicht vollzählig und mit vollständiger Wohnanschrift durch
Aufnahme in einer Anlage zum Vertrag bekannt gegeben werden und auf das
Vertretungsverhältnis nicht schriftlich im Vertrag hingewiesen wird.
Werden vom Auftragnehmer
Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder
bei welchen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen
handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber
gestellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist.
Kommt der Auftraggeber
mit der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
Verzugszinsen mit 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu berechnen.
Ein Verzug von mehr als 4 Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur
fristlosen Kündigung, wobei Schadenersatzansprüche gesondert geltend
gemacht werden können.
Das Personal des
Auftragnehmers ist nicht zum Inkasso berechtigt. Trotzdem geleistete
Zahlungen an das Personal entbinden den Auftraggeber nicht von der
Bezahlung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung.
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